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Satzung

Vereinigung zur Förderung des Apnoetauchsportes -
Association internationale pour le développement de l'apnée –
VEREINSSTATUTEN - Fassung vom 3.12.2005

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ,,Vereinigung zur Förderung des Apnoe -Tauchsports – Association internationale pour le dévelopement de l´apnée – A.I.D.A. Österreich“. Er hat seinen Sitz in Wien, sein Tätigkeitsbereich ist nicht örtlich begrenzt. Er ist Mitglied des internationalen Dachverbands ,,A.I.D.A. International“.

§ 2 Zweck des Vereins

A.I.D.A. Österreich ist ein offener und gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinn gerichtet ist. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Apnoe-tauchsportlichen Interessen und des Gemeinschaftslebens seiner Mitglieder, sowie die Vertretung des Österreichischen Apnoetauchsports bei Bundes-, Landes-, Europa- und Weltmeisterschaften.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes

Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten vorgesehen:
3.1. Veranstaltung gemeinsamer Aktionen; dazu zählen: Abhaltung von Kursen, Vortragsabenden, Diskussionen, Film- und Diavorträgen sowie geselligen Feiern.
3.2. Veranstaltung von Ausflügen, Tauch- sowie sonstiger Reisen (auch in Verbindung mit anderen Sportorganisationen).
3.3. Nachwuchsförderung und –betreuung.
3.4. Betrieb einer offiziellen Internetseite.
3.5. Vertretung des österreichischen Apnoetauchsports bei Bundes-, Landes-, Eurpoa- und Weltmeisterschaften.

Der Verein A.I.D.A. Österreich erhält seine finanziellen Mittel durch Erlöse aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Sponsorings, Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen.

Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand, Die Mitgliederversammlung, Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

4.1. Mitglied des Vereins A.I.D.A. Österreich können sowohl physische, als auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein.

4.2. Neue Mitglieder, die am Tag der Jahreshauptversammlung den Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr bezahlen, haben automatisch am selben Tag die vollen Rechte und Pflichten – also auch das Wahlrecht. Dasselbe Recht gilt für Personen, die 1 Jahr oder länger Nicht-Mitglied waren und jetzt erneut Mitglieder werden möchten.

4.3. Die Bewerber müssen ein vereinseigenes Aufnahmeansuchen einreichen, das von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu befürworten ist.

4.4. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung müssen keine Gründe angegeben werden.

4.5. Jede Aufnahme erfolgt probeweise.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vereinshauptversammlung, sowie das aktive und
passive Wahlrecht.

5.2. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins A.I.D.A. Österreich berechtigt.
Nach Rücksprache mit dem Organisator der Veranstaltung und dessen Zustimmung können sie gerne Gäste einladen und die Vereins-Räumlichkeiten und benutzen.

5.3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Andere Mitglieder mit Achtung zu behandeln.
- Statuten und alle anderen vom Vorstand oder Mitgliederversammlung beschlossenen Vorschriften genau zu befolgen.
- Die festgesetzten Jahresbeiträge zu bezahlen.
- Die Vereinszwecke durch persönliche Mitwirkung an Aktionen und Versammlungen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
- Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

5.4. Jedes Mitglied haftet für den durch sein Verschulden oder Mitverschulden entstandenen Schaden am Vereinseigentum. Dies gilt auch für Fälle von nur leichter Fahrlässigkeit.

5.5. Die Mitglieder werden eingeteilt in
· Ordentliche Mitglieder,
· Unterstützende Mitglieder,
· Jugendmitglieder und
· Ehrenmitglieder.
5.5.1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die
· nachweislich die Zugehörigkeit zum Verein besitzen (Meldung beim Verein mit Mitgliedsnummer),
· den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag (100 %) rechtzeitig zur Überweisung bringen,
· die Statuten des Vereins befolgen und
· gegebenenfalls anfallende Arbeiten, die dem Verein bzw. der Gemeinschaft zugute kommen,
durchführen.
5.5.2. Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder sind dem Verein bekannte und verbundene Personen, die in einer
vereinseigenen Datei registriert werden. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. Zu den
unterstützenden Mitgliedern zählen
· Mitgliedschaftsanwärter,
· Vereinsförderer und
· Ruhende Mitglieder.
5.5.2.1. Anwärter auf die ordentlichen Vereinsmitgliedschaft müssen das Freiwerden eines Stammplatzes und einen mehrheitlichen Vorstandsbeschluß abwarten sowie den Aufnahmebeitrag bezahlen, um ordentliche Mitglieder zu werden. Ihr Mitgliedsbeitrag beträgt 100 % vom Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds.
5.5.2.2. Vereinsförderer können ihren Mitgliedsbeitrag, der mindestens 50 % vom Mitgliedsbeitrag eines
ordentlichen Mitgliedes zu betragen hat, in Form von Materialien und/oder Leistungen, die dem Apnoetauchsport nützlich sind, dem Verein zur Verfügung stellen.
5.5.2.3. Ruhende Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die vorübergehend (max. zwei Jahre) aus der aktiven
Mitgliedschaft ausscheiden und sich ruhend melden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 50 % vom
Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds. Wird das Ausscheiden aus der aktiven Mitgliedschaft
nach Ablauf der festgesetzten Frist nicht widerrufen, verlieren sie ihren Stammplatz und werden zu
Mitgliedschaftsanwärtern, Vereinsförderern oder Familienmitgliedern.
5.5.3. Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind Personen bis zum 18. Lebensjahr. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht,
ansonsten jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Nach dem 18. Geburtstag
können sie zu ordentlichen, unterstützenden oder Familienmitgliedern werden. Der Mitgliedsbeitrag
beträgt 50 % vom Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds. Jugendmitglieder bis zum 10. Lebensjahr bezahlen 25 % vom Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds.
5.5.4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die dem Verein mit ihren eigenen Komp etenzen und ihrer besonderen
Wirkung nach außen dienlich sind. Sie besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft erfolgt nach einstimmigem Vorstandsbeschluß. Die Ehrenmitgliedschaft ist
beitragsfrei und gilt grundsätzlich lebenslänglich. Sie erlischt nur aus disziplinären Gründen.

§ 6 Vorstand

6.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Verantwortungsbereich fallen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Betrieb der offiziellen Internetseite.
- Beschlussfassung zu Aktionen, Projekten und Veranstaltungen.
- Sonstige Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.

6.2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Obmann (,,Präsident„ bzw. Vorsitzenden), dem
Kassier (,,Finanzbeauftragten„) und dem Organisationsleiter (,,Schriftführer„), der gleichzeitig
Stellvertreter des Vorsitzenden ist. Weitere Funktionen im Vorstand sind: Öffentlichkeitsreferent,
Marketingleiter, Rechtsberater. Diese letztgenannten Funktionen können, müssen aber nicht
besetzt werden.

6.3. Der Vorstand kann durch 2/3 Mehrheit Organisatoren bestimmen, die bestimmte inhaltliche
(Stabstelle) oder regionale Verantwortlichkeiten übernehmen. Dazu zählen inhaltliche Funktionen
wie z.b. Arbeitsgruppen-Leiter oder regionale Organisationsleiter.

6.4. Beschlüsse im Vorstand fallen, so nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 30% von ihnen anwesend ist. (bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen: 20%)

6.6. Der Vorstand wird jedes Jahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand bleibt jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorsandes im Amt. Anwärter haben dazu bis zu 20 Tage vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich ihr Ansuchen bekannt zu geben. Spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung werden alle Anwärter für den Vorstand auf der offiziellen Internetseite veröffentlicht.

6.7. Die Wahl des neuen Vorstandes erfolgt, wie auch für alle Ämter mit absoluter Mehrheit. Es wird zuerst das Amt des Vorsitzenden gewählt. Dieser kann einen Vorschlag für das restliche Vorstandsteam einbringen, über den gesamt abgestimmt wird. Wird der Vorschlag nicht angenommen, wird über
jedes Amt einzeln gewählt.

6.8. Auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist genauestens Protokoll zu führen. Die Protokolle liegen für alle ordentlichen Mitglieder jeweils beim Vorstand auf.

6.9. Ist ein Mitglied des Vorstandes oder ein Organisator (siehe § 7) an der Ausübung seiner Pflichten verhindert, hat er dies den anderen Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen und einen Ersatz vorzuschlagen.

6.10. Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören:
- Vorsitz auf Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
- Vertretung des Vereines nach außen, Öffentlichkeitsarbeit.
- Vollzug von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
- Betreuung von Mitgliedern des Vorstandes und Organisatoren mit besonderen Aufgaben.

6.11. Zu den Aufgaben des Finanzbeauftragten gehören:
- Ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines.
- Führung des Mitgliederverzeichnisses

- Ausstellen von Rechnungen (gilt ausnahmslos für alle Mitglieder bei Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen, Startgebühr bei Wettkämpfen, etc.) inklusive Datum, Unterschrift und/oder Stempel.
- Alle 3 Monate: Bericht der Einnahmen und Ausgaben (an beide Rechnungsprüfer). Beide Rechnungsprüfer haben zusätzlich jederzeit das Recht, einen genauen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben vom Kassier zu verlangen.

6.12. Zu den Aufgaben des Organisationsleiters gehören:
- Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
- Durchführung von Events, Workshops und Projekten
- Betreuung der offiziellen Internetseite
- Erledigung des Schriftverkehrs

6.13. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt für die Funktionsdauer des
Vorstandes 2 unabhängige und unbefangene Rechnungsprüfer.
Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer haben folgende Aufgaben:
- Laufende Geschäftskontrolle
- Überprüfung der Finanzgebarung und des Rechnungsabschlusses

- Bericht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

6.14. Der Vorstand darf Vereinsanschaffungen nur dann ohne Beschluss der Vollversammlung erwerben, wenn diese den Betrag von 10% des Vereinsvermögens nicht überschreiten.

§ 7 Austritt, Ausschuss, Suspendierung

7.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

7.2. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich (Post, Online) bekannt zu geben. Bereits bezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

7.3. Mitglieder können durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus wichtigen Grund jederzeit ausgeschlossen oder von Funktionen suspendiert werden, insbesondere wenn sie:
- Handlungen setzen, die den Mitgliedern, dem Eigentum oder dem Ansehen des Vereines Schaden zufügen.
- Sich wiederholt unsportlich und disziplinlos verhalten
- Sich grob fahrlässig bei der Ausübung des Apnoetauchsports verhalten
- Die Statuten oder Vorschriften grob verletzen, die vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

7.4. Bei Nicht-Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen wird das Mitglied nach Versand eines E-Mails
automatisch ausgeschlossen. Eine erneute Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.

§ 8 Verwendung finanzieller Mittel

8.1. Alle finanziellen Mittel werden vom Finanzbeauftragten/Kassier verwaltet.

8.2. Die Verwendung der Mittel wird im Rechenschaftsbericht auf der
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorgestellt.

§ 9 Mitgliederversammlungen

9.1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im Dezember statt.

9.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer unter Angabe der Tagesordnungspunkte stattzufinden. In den vorliegenden Fällen hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens 40 Tage nach Einlangen des Antrages beim Vorstand stattzufinden.

9.3. Alle Mitglieder sind vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Veröffentlichung der Tagesordnung einzuladen.

9.4. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten gefasst werden.

9.5. Alle ordentlichen Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Juristische Personen haben diesselben Rechte und Pflichten wie ein ordentliches Mitglied. Stimmrechts-Übertragungen sind zulässig.

9.6. Die Beschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit, ausgenommen Wahlen und Statuten-Änderungen, die mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden.

9.7. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung dessen
Stellvertreter aus dem Vorstand.

§ 10 Aufgaben der Mitglieder

10.1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins für die relevante Periode, die Gegenstand der Mitgliederversammlung ist.
- Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers, jeweils für die relevante Periode, die Gegenstand der Mitgliederversammlung ist.
- Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

10.2. Die Tagesordnungspunkte der ordentlichen Mitgliederversammlung umfassen immer:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden
- Bericht über den Fortschritt innerhalb der eventuell vorhandenen Arbeitsgruppen
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Verleihung von Ehrentitel für verdiente Mitglieder

10.3. Folgende Tagesordnungspunkte können hinzukommen (falls fristgerecht ausgeschrieben):
- Neuwahl
- Besondere Punkte
Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereines
- Neu-Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

10.4. Der Rechenschaftsbericht umfasst insbesondere:
- Die wesentlichen Aktionen und Projekte des vergangenen Berichtzeitraums
- Mitgliedsstatistiken
- Einnahmen und Ausgaben

§ 11 Schiedsgericht

11.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

11.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derartig
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

11.3. Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor dem Schiedsgericht auszutragen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen rechtlichen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

12.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

12.3. Die Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, an welche Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vermögen übertragen werden soll, sofern dies möglich und erlaubt ist.

§ 13 Gesetzeskonformität

13.1. Es gelten die Bestimmungen des österreichischen Vereinsgesetzes.

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